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Hier einige Auszüge aus dem neuen Tierschutzgesetz

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz explizit zwischen Begleithund = Familien- und Sporthunde und dem sog. Gebrauchshund = Diensthund/Rettungshund usw.

Art. 8 (Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen)
Abs 1
Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein
,dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.

Art. 15
Abs 1

Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. (Gewerbliche Transporte)
Wichtig ist das der Hund(e) ständig unter Kontrolle des Hundeführers ist
Für den längeren Aufenthalt des Hundes im Fahrzeug gelten die Grundsatzregeln des TSchG:

Art. 5 - Pflege
Abs 1

Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen,die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

Art. 167 Transportbehälter
Abs 1
Transportbehälter müssen:
A. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass dieVerletzungsgefahr gering ist;
B. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentlich Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;
C.
so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;
E.
genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen;
F. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu     entweichen vermögen.

Abs 2
Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.
A. allseitig einsehbare Behälter;

 

Letzte Änderung am Sonntag, 14. März 2010 um 19:04:43 Uhr.